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Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende beschlossen

Am 6. und am 11. November 2014 sind mehrere Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und Personen mit Duldung in Kraft getreten: Die Wartefrist für die Arbeitserlaubnis verkürzt sich für beide Gruppen von bisher neun bzw. zwölf Monaten auf die ersten drei Monate des Aufenthalts (bei der Berechnung der Wartefrist wird die gesamte Zeit des bisherigen Aufenthalts mitgezählt – unabhängig vom vorherigen Status).

Danach besteht für beide Gruppen grundsätzlich ein nachrangiger Arbeitsmarktzugang, d. h. weiterhin muss für eine konkrete Beschäftigung eine Erlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden, die wiederum die ZAV (Agentur für Arbeit) um Zustimmung anfragen muss. Für eine Zustimmung werden grundsätzlich eine Vorrangprüfung und eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durchgeführt. Die Vorrangprüfung entfällt nun spätestens nach einem 15monatigen Aufenthalt.

Beschäftigung ohne Zustimmung der ZAV

Es bestehen eine Reihe von Ausnahmen, in denen keine Zustimmung durch die ZAV erforderlich ist – die Beschäftigungsaufnahme ist in diesen Fällen also sehr viel einfacher. Dies gilt für:

Betriebliche Ausbildung:

  • Personen mit Aufenthaltsgestattung können künftig nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen. Für eine schulische Berufsausbildung ist in der Regel ohnehin keine Erlaubnis erforderlich.
  • Personen mit Duldung können wie bisher ohne Wartefrist ab dem ersten Tag des Aufenthalts eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen.

In beiden Fällen ist jedoch eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich. Außer im Fall eines Arbeitsverbots nach § 33 BeschV (siehe unten) dürfte es keinen Grund geben, in dem die Erlaubnis verweigert werden könnte.

Achtung: Häufig steht in der Nebenbestimmung „Beschäftigung nicht gestattet.“ Das heißt in der Sprache mancher Ausländerbehörden allerdings oft: „Beschäftigung würde gestattet, wenn ein Antrag gestellt würde.“

 

Praktika, Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr:

  • Personen mit Aufenthaltsgestattung können künftig nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts ein Praktikum im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines EU-geförderten Programms (z. B. ESF/EFF/AMIF) sowie eine Beschäftigung im BufDu und FSJ ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen.
  • Personen mit Duldung können dies wie bisher ohne Wartefrist ab dem ersten Tag des Aufenthalts.

Eine Erlaubnis durch die ABH ist dennoch erforderlich (siehe oben).

Hochqualifizierte:

  • Personen mit Aufenthaltsgestattung können künftig nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts eine ihrem Abschluss entsprechende Beschäftigung ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen, wenn sie
  • einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen und mindestens 47.600 Euro brutto im Jahr verdienen werden (Voraussetzungen für die Blaue Karte-EU) oder
  • einen deutschen Hochschulabschluss besitzen (unabhängig vom Einkommen).
  • Personen mit Duldung können dasselbe bereits ab dem ersten Tag des Aufenthalts.

Eine Erlaubnis durch die ABH ist dennoch erforderlich (siehe oben).

Nach vierjährigem Aufenthalt

  • Personen mit Aufenthaltsgestattung können wie bisher nach einem mindestens vierjährigen Aufenthalt (die vorangegangenen Aufenthaltszeiten werden unabhängig vom Aufenthaltsstatus vollständig angerechnet!) jede Beschäftigung ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen. Dann ist auch Zeit-/ Leiharbeit möglich.
  • Für Personen mit Duldung gilt (wie bisher) das gleiche.

Eine Erlaubnis durch die ABH ist dennoch erforderlich (siehe oben).

Achtung: Nicht immer ist der zustimmungsfreie Arbeitsmarktzugang der Nebenbestimmung zu entnehmen: Sinnvollerweise sollten die Ausländerbehörden nach vierjährigem Aufenthalt automatisch vermerken: „Jede Beschäftigung ist gestattet.“ Dies passiert aber oft nicht, sondern stattdessen steht weiterhin die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde / der Arbeitsagentur gestattet.“ oder gar „Beschäftigung nicht gestattet.“ in der Auflage. Dies führt zu Verwirrungen und sollte zugunsten eine effektiven Arbeitsmarktintegration korrigiert werden.

Beschäftigung ohne Vorrangprüfung

Die Vorrangprüfung entfällt für eine Person mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung, wenn diese

  • bereits seit 15 Monaten in Deutschland lebt oder
  • einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung findet, in dem sie mindestens 37.128 € Arbeitnehmerbrutto im Jahr verdient und diese Beschäftigung ein „Mangelberuf“ ist (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte) oder
  • einen deutschen qualifizierten (mindestens zweijährigen) Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung oder
  • eine befristete praktische Tätigkeit aufnehmen möchte (Praktikum, Nachqualifizierungsmaßnahme o. ä.), die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist.

Wichtig ist: In diesen Fällen entfällt nicht die Zustimmungspflicht durch die Bundesagentur für Arbeit, sondern nur die Vorrangprüfung. Eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen wird dennoch durchgeführt (ob etwa Tarif- oder ortsüblicher Lohn gezahlt wird).

Beratung für Arbeitgeber

Das IQ-Netzwerk Brandenburg bietet spezielle Beratung für Arbeitgeber rund um das Thema Arbeitsmarktintegration an. Das Netzwerk ist Teil des bundesweiten Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“, das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert wird. Partner in der Umsetzung sind das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Bundesagentur für Arbeit (BA). Das IQ-Netwerk bietet mobil und unkompliziert Beratung und Fortbildungen im gesamten Land Brandenburg an:

  • Beratung für Arbeitgeber zur Beschäftigung von internationalen Fachkräften
  • Infoveranstaltungen
  • Qualifizierungsmaßnahmen
  • Begleitung bei Besetzungs- und Integrationsprozessen
  • Offene und betriebsinterne Fortbildungen
  • Förderung interkultureller Kompetenzen in Organisationen